AGB

§ 1 Art und Umfang der Dienstleistung

Der Auftragnehmer (ZIELE. WEGE. SCHRITTE.) erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

§ 2 Zusammenarbeit der Vertragspartner

Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.

§ 3 Austausch von Personen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen durch andere zu ersetzen. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.

§ 4 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt frühestens mit vollständiger Zahlung der Vergütung. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung im Vertrag.

§ 5 Mitwirkungsleistung des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und bei Arbeiten im Hause des Auftraggebers die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung stellen. Dar

Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.

§ 6 Vergütung

(1) Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Rechnung Leistungsnachweise beigefügt sind, gelten diese als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.

(2) Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.

§ 7 Qualitative Leistungsstörung

(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar sind und werden.
(2) Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.
(3) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 8 Haftung

(1) Die Haftung ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in Ziffer 7 geregelt.
(2) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für von ihm zu vertretende Schäden wie folgt:
(2.1) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn von ihm eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, jedoch begrenzt auf einen Maximalwert von
€ 25.000,00. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Auftraggeber kann bei Vertragsschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen. Der Auftragnehmer haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch dann, wenn die Schäden durch die Betriebshaftpflicht des Auftragnehmers abgedeckt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluss bestehenden Versicherungsschutz beizubehalten. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
(2.2) Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern der Schaden nicht durch leitende Angestellte des Auftragnehmers verursacht wurde. Bei einer verschuldensunabhängigen Haftung für eine anfängliche Unmöglichkeit, Verzug sowie der Zusicherung von Eigenschaften, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist auch insoweit begrenzt.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 8.2 gelten nicht bei Vorsatz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

§ 9 Verjährung

Ansprüche nach den Ziffern 7 und 8 verjähren nach 1 Jahr ab Kenntnis, spätestens jedoch in 2 Jahren nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.

§ 10 Aufrechnung

Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
(2) Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 12 Schriftform

Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 13 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung diese Vertrages unwirksam sein so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier-von unberührt und es gilt anstelle der un-wirksamen Bestimmung eine wirksame Be-stimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Auftragsnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer, ist er zusätzlich berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

Allgemeinen Gechäftsbedingungen (AGB) als PDF-Datei